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Börsenordnung

Die IGL veranstaltet im Rahmen ihrer Tagungen Fischbörsen als Produktenbörsen eigener Erzeugung nach den in dieser Börsenordnung und in weiteren Richtlinien enthaltenen Maßgaben.

1. Auf den IGL-Fischbörsen dürfen angeboten werden:

• Fische
• Pflanzen
• Zubehör und Literatur (aus der Vivaristik)

2. Als Anbieter sind nur Mitglieder zugelassen. Nichtmitglieder können nach Rücksprache und Genehmigung durch den Ausrichter zugelassen werden.

3. Die Anbieter dürfen nur Produkte aus eigenem Bestand anbieten.

4. Soweit die Anbieter gewerblich tätig sind, dürfen sie ihre Produkte auf der Börse anbieten, soweit damit nicht gegen den Status der Produktenbörse verstoßen wird. Sie haben sich rechtzeitig vor Börsenbeginn beim Ausrichter anzumelden.

5. Für den Verkauf wird eine zentrale Kasse eingerichtet. Von den erzielten Einnahmen sind 10% an die IGL-Kasse abzuführen. Ein Standgeld wird nicht erhoben.

6. Anbieter können 30 Minuten vor dem offiziellen Börsenbeginn untereinander kaufen und verkaufen, wobei auch diese Umsätze über die zentrale Kasse abgerechnet werden ("Züchterbörse").

7. Als Käufer sind neben den Mitgliedern auch Nichtmitglieder zugelassen.

8. Die IGL und der Ausrichter haften nicht für Personen- oder Sachschäden, die im Börsenverkehr auftreten.

9. Die Börsenordnung ist vor dem Börsenraum an gut einsichtbarer Stelle auszuhängen. Die Anbieter und Käufer erkennen die Bestimmungen dieser Börsenordnung und der Börsenrichtlinien mit dem Betreten des Börsenraumes ausdrücklich an. Zuwiderhandelnde Personen können ausgeschlossen werden.

10. Die Überwachung der Einhaltung der Börsenordnung obliegt dem Ausrichter.

11. Bei der Durchführung der Fischbörsen sind die jeweils geltenden Rechtsformen des Gastgeberlandes zu beachten.

Beschlossen am 18.10.1996 — Norbert Neugebauer - Präsident

Richtlinien für Fischbörsen
1. Für die Börse ist ein ausreichend temperierter Raum zur Verfügung zu stellen.
2. Die zur Abgabe vorgesehenen Fische sollen einen Tag vor der Börse oder dem Transport zur Börse nicht mehr gefüttert werden, damit ihre Exkremente das Transportwasser nicht verschmutzen. Sie sind vorab in geeigneter Zusammenstellung in Klarsichtgefäße (Beutel, Schraubgläser, Dosen etc.) abzupacken. Die Gefäße sollen etwa zu einem Drittel bis zu zwei Fünfteln mit einwandfreiem Wasser aus dem Pflegeaquarium und das Restvolumen mit normaler temperierter Luft gefüllt sein. Bei der Bestückung ist dem Agressionsverhalten der Arten Rechnung zu tragen und eine Überbesetzung zu vermeiden. Lediglich bei Jungfischen kann eine größere Individuenzahl in einem Gefäß angeboten werden. Jedoch sollen nur mehrere Wochen alte Jungfische abgegeben werden. Pro Gefäß sind jeweils nur Fische einer Art vorzusehen. Bei sehr deckungsbedürftigen Arten können geeignete Dekorationsmaterialien beigefügt werden. Diese dürfen jedoch die Wasserqualität nicht beeinträchtigen. Die Gefäße sind gegen Auslaufen beim Transport zu sichern. Sie sollen mindestens mit folgenden Angaben beschriftet werden:

• Name des Anbieters
• IGL-Mitgliedsnummer
• Artname des Fisches
• Geschlecht/er
• nähere Varianten- oder Fundortbeschreibung (wenn möglich)
• Generation (wenn möglich)
• Verkaufspreis

3. Für den Transport zur Börse sind geeignete Behälter zu verwenden, die ausreichend gegen Temperaturschwankungen schützen, Sichtschutz bieten und stoßmindernd wirken. Ist ein längerer Transport (über 24 Stunden) nicht zu vermeiden, ist ein Luftaustausch in den Gefäßen zu gewährleisten.

4. Vor Börsenbeginn sollen die Transportbehälter nach Möglichkeit so rechtzeitig in den Börsenraum gebracht werden, daß eine Temperaturangleichung bis Börsenbeginn gewährleistet ist.

5. Vor Eröffnung der Börse sind alle Gefäße nochmals zu kontrollieren. Undichte Gefäße sind auszutauschen. Tote oder kranke Fische sind sofort aus den Gefäßen zu entfernen. Offensichtlich kranke Fische sollen in der Regel nicht angeboten werden und müssen sofort geeignet behandelt werden. Im Ausnahmefall dürfen diese Fische nur mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erkrankung abgegeben werden.

6. Die Abgabe der Fische erfolgt in den Gefäßen. Sie werden dazu auf Tischen o.ä. angeboten. Um weiteren Streß zu vermeiden, sollten jeweils nur wenige Gefäße einer Fischart des jeweiligen Anbieters auf dem Tisch zur Ansicht stehen, der Rest soll im abgedeckten Transportbehälter verbleiben.

7. Es ist sicherzustellen, daß der Erwerber ausreichend über die Pflegebedingungen der Fische beim Abgebenden informieren kann.

8. Seitens des Börsenveranstalters sollen geeignete Transportverpackungen (Temperatur- u. Sichtschutz) für die abgegebenen Fische den Erwerbern angeboten werden. Weiterhin soll der Veranstalter darauf hinweisen, wie die abgegebenen Fische sachgemäß zu transportieren sind.

9. Die Börse soll in einem engen zeitlichen Rahmen stattfinden, um den Streß der Fische auf ein Mindestmaß zu beschränken. Nach Börsenschluß sind die nicht abgegebenen Fische sofort wieder sachgemäß in den Transportbehältern zu verpacken. Sie sollen auf schnellstem Weg wieder in geeignete Pflegeaquarien zurückverbracht werden. Ist dies nicht möglich, sind die die Transportbehälter in einem temperierten Raum zwischenzulagern. Ansonsten gelten die vor genannten Hinweise zum Transport.

Beschlossen am 18.10.1996 — Norbert Neugebauer - Präsident