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Satzung

Beschlossen am 24.März 1979 von der satzungsgebenden Versammlung, zuletzt revidiert am 15. Oktober 2000 von der Generalversammlung.

Inhaltsverzeichnis

§1 Name und Sitz
§2 Zweck der Gemeinschaft
§3 Mitgliedschaft
§4 Beitrag
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§6 Die Organe der Gemeinschaft
§7 Die Generalversammlung
§8 Die ausserordentliche Generalversammlung
§9 Das Präsidium
§10 Die Revisoren
§11 Statutenänderung
§12 Der Makropode
§13 Auflösung der Gemeinschaft und Schlussbestimmungen
§14 Beschlüsse und Handlungen gegen diese Statuten sind nichtig

§1 Name und Sitz
Die am 27. Januar 1979 in Pratteln (CH) gegründete Gemeinschaft trägt den Namen: "Internationale Gemeinschaft für Labyrinthfische" abgekürzt "IGL". Sitz der Gemeinschaft ist Basel(CH).

§2 Zweck der Gemeinschaft
Zweck der Gemeinschaft ist die intensive und spezielle Beschäftigung sowie Förderung gemeinsamer Bestrebungen auf dem Gebiet der Labyrinthfische.

Ziel der Gemeinschaft ist es durch gemeinsame Tagungen, Einteilung der Gemeinschaft in Fachbereiche und durch Fachmitteilungen, die aquaristischen und wissenschaftlichen Kenntnisse zu vervollständigen.
Die Gemeinschaft ist insbesondere auch bestrebt durch Nachzuchten der vorhandenen Arten von Labyrinthfischen deren Erhaltung auf Dauer zu sichern und diese weiterzuverbreiten, um Naturentnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Tierschutz Ziel der IGL ist es, Fische artgerecht zu pflegen und zu züchten. Hierzu soll eine Liste erarbeitet werden, die alle wesentlichen Informationen über jede bekannte Art / Population enthält und die als Richtlinie zum Tierschutz Verwendung findet.

Artenschutz Biotopschutz sind Ziele der IGL. Diese werden direkt durch eigene Initiativen oder indirekt durch die Förderung von Projekten anderer Organisationen zu erreichen versucht. Die Vorstellung solcher Projekte findet mindestens einmal jährlich während einer IGL-Tagung statt.

§3 Mitgliedschaft
Die Gemeinschaft besteht aus:

> Aktiven Mitgliedern
> Fördernden Mitgliedern
> Familienmitgliedern
> Ehrenmitgliedern

Aktives und förderndes Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Interessen der Gemeinschaft aktiv oder fördernd zu unterstützen. Zweite oder weitere Mitglieder aus einem Haushalt können als Familienmitglieder (FM) geführt werden. Personen, die sich um die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben, kann die Generalversammlung auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht durch schriftlichen Antrag. Die Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft ist vom Präsidium auf Antrag vor der Generalversammlung zu begründen. Die Generalversammlung kann mit absoluter Mehrheit die Aufnahme/Ablehnung beschliessen.
Auf Antrag kann das Präsidium Mitglieder in besonderen Fällen von den Beitragszahlungen freistellen. Die Freistellung ist zu begründen und zeitlich zu benennen. Sie kann vom Präsidium widerrufen oder in ihrem zeitlichen Umfang verändert werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen.

§4 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Präsidiums oder Antrag von Mitgliedern durch die Generalversammlung festgesetzt. Sonderzahlungen sind in Form von freiwilligen Zahlungen vorgesehen. Familienangehörige, die zum ermäßigten Beitrag IGL-Mitglied sind, sind wie andere Mitglieder stimmberechtigt, erhalten aber außer der Einladung zur Generalversammlung keine weiteren Leistungen der IGL.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.Dezember im Voraus zu bezahlen. Die Höhe von z.Zeit sfr 40,- wird vom Kassier in die betreffende Fremdwährung umgerechnet und im November und Dezember Makropode veröffentlicht. Mitglieder, die bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Beitragsrückstand aufweisen, werden von den Leistungen der Gemeinschaft (Der Makropode, etc.) ausgeschlossen. Mitglieder die nach dem 31. Oktober beitreten, zahlen den Beitrag für das kommende Kalenderjahr.
Das Geschäftsjahr dauert vom 01.Januar bis zum 31.Dezember.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Die Erklärung kann nur zum Jahresschluß mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Ist ein Mitglied auf Ende des Kalenderjahres mit seinem Beitrag im Rückstand, so erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste.
Der Asschluß erfolgt auf Antrag durch die Generalversammlung und kann nur bei groben Verstößen gegen die Statuten oder sonstigem gemeinschaftsschädigendem Verhalten beantragt werden.
Ausscheiden aus der Gemeinschaft, mit Ausnahme Todesfall, entbindet nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
Ausscheidende verlieren jeden Anspruch auf das Gemeischaftsvermögen.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft erfüllt sind, durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung.
Jedes Mitglied haftet der Gemeinschaft gegenüber für das ihm überlassene Vereinsvermögen und Eigentum.

§6 Die Organe der Gemeinschaft
Die Organe der Gemeinschaft sind:
1. Die Generalversammlung
2. Die außerordentliche Generalversammlung
3. Das Präsidium
4. Die Zeitschrift Der Makropode, in deutscher Sprache

§7 Die Generalversammlung
Sie wird durch den Präsidenten einberufen und findet jeweils im Frühjahr statt. Sie ist beschlußfassendes Organ der Gemeinschaft. An ihre Beschlüsse sind das Präsidium und die Mitglieder gebunden. Der Generalversammlung obliegt:
1. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums
2. Die Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
3. Die Entlastung des Präsidiums
4. Die Wahl des Präsidium und der Revisoren
5. Die Festlegung der Beiträge
6. Die Statutenänderungen
Zur Generalversammlung müssen die Mitglieder 4 Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen werden. Anträge sind bis spätestens 4 Wochen (Datum des Poststempels) vor der Generalversammlung dem Präsidium schriftlich einzureichen. Anträge zur Statutenänderung müssen 10 Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden und den Mitgliedern unter Angabe der zu ändernden Paragraphen und Angabe der Änderung mit der Tagesordnung in unserem Organ Der Makropode bekannt gegeben werden.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit.
Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Schriftliche Stimmabgabe ist möglich, wenn an alle Mitglieder die Aufforderung ergeht, schriftlich zu wählen oder zu stimmen.

§8 Die ausserordentliche Generalversammlung
Zusätzlich zur Generalversammlung kann vom Präsidium oder auf Antrag von 20% der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung sind durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder rechtskräftig.
Die Anträge zur a.o.GV sind sind den Mitgliedern 4 Wochen vor dem Termin zuzustellen.

§9 Das Präsidium
Dem Präsidium gehören an:
> Präsident
> Vizepräsident in mehrfacher Besetzung
> Geschäftsführer
> Kassier
> Redakteur
> Fischwart
Mehrere Ämter können vorübergehend von einer Person vertreten werden. Ersatzpersonen oder Stellvertreter werden insoweit nicht gewählt, bis zur nächsten Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung vom Präsidium eingesetzt.
Das Präsidium wird auf 2 Jahre gewählt, die Wahl des Präsidenten, auf Antrag die Wahl aller Präsidiumsmitglieder, erfolgt geheim.
Das Präsidium führt die Geschäfte der Gemeinschaft gemäß Ressortaufteilung gemeinsam, wobei der Präsident die Gemeinschaft nach innen und außen rechtsverbindlich vertritt.
Das Präsidium kann für die Besetzung besonderer Referate der Generalversammlung geeignete Mitglieder zur Wahl vorschlagen. Nach bestätigung durch die GV gehören sie beratend dem Präsidium an. Bei Präsidiumssitzungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Präsidiumssitzungen sind gemeinschaftsöffentlich.
Das Präsidium oder einzelne Mitglieder desselben, können durch absolute Stimmenmehrheit auf einer a.o.GV. abgewählt werden.
Präsidiumsmitglieder und Funktionäre arbeiten ehrenamtlich, das heißt unentgeltlich.

§10 Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. die zu wählenden Revisoren dürfen dem Präsidium nicht angehören. Einer von ihnen scheidet turnusmäßig jedes Jahr aus.

§11 Statutenänderungen
Statutenänderungen können auf der Generalversammlung oder auf einer a.o.GV. beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung zugestellt werden. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dem Antrag zugestimmt haben.

§12 Der Makropode
Die deutschsprachige Ausgabe von Der Makropode ist das offizielle Organ der "Internationalen Gemeinschaft für Labyrinthfische". Die Redaktion untersteht einem Redaktionsstatut.

§13 Auflösung der Gemeinschaft und Schlussbestimmungen
Falls die Mitgliederzahl der Gemeinschaft unter drei Personen sinkt, löst sich die Gemeinschaft auf. Das Gemeinschaftsvermögen muß in diesem Falle einer Organisation mit gemeinnützigen Bestrebungen auf aquaristischem Gebiet zufallen.
Bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft entscheidet das Präsidium. Diese Entscheidungen können von der Generalversammlung überprüft und korrigiert werden.
Ausführungsbestimmungen zu den Statuten erläßt - falls notwendig - das Präsidium, das auch Streitigkeiten bezüglich der Auslegung der Statuten entscheidet.

§14 Beschlüsse und Handlungen gegen diese Statuten sind nichtig