Börsenordnung
Die IGL veranstaltet im Rahmen ihrer Tagungen Fischbörsen als Produktenbörsen eigener Erzeugung nach den in dieser Börsenordnung und in weiteren Richtlinien enthaltenen Maßgaben.
- Auf den IGL-Fischbörsen dürfen angeboten werden:
- Fische
- Pflanzen
- Zubehör und Literatur (aus der Vivaristik)
- Als Anbieter sind nur Mitglieder zugelassen. Nichtmitglieder können nach Rücksprache und Genehmigung durch den Ausrichter zugelassen werden.
- Die Anbieter dürfen nur Produkte aus eigenem Bestand anbieten.
- Soweit die Anbieter gewerblich tätig sind, dürfen sie ihre Produkte auf der Börse anbieten, soweit damit nicht gegen den Status der Produktenbörse verstoßen wird. Sie haben sich rechtzeitig vor Börsenbeginn beim Ausrichter anzumelden.
- Für den Verkauf wird eine zentrale Kasse eingerichtet. Von den erzielten Einnahmen sind 10% an die IGL-Kasse abzuführen. Ein Standgeld wird nicht erhoben.
- Anbieter können 30 Minuten vor dem offiziellen Börsenbeginn untereinander kaufen und verkaufen, wobei auch diese Umsätze über die zentrale Kasse abgerechnet werden ("Züchterbörse").
- Als Käufer sind neben den Mitgliedern auch Nichtmitglieder zugelassen.
- Die IGL und der Ausrichter haften nicht für Personen- oder Sachschäden, die im Börsenverkehr auftreten.
- Die Börsenordnung ist vor dem Börsenraum an gut einsichtbarer Stelle auszuhängen. Die Anbieter und Käufer erkennen die Bestimmungen dieser Börsenordnung und der Börsenrichtlinien mit dem Betreten des Börsenraumes ausdrücklich an. Zuwiderhandelnde Personen können ausgeschlossen werden.
- Die Überwachung der Einhaltung der Börsenordnung obliegt dem Ausrichter.
- Bei der Durchführung der Fischbörsen sind die jeweils geltenden Rechtsformen des Gastgeberlandes zu beachten.
Beschlossen am 18.10.1996
Norbert Neugebauer - Präsident