Internationale Gemeinschaft für Labyrinthfische e.V.

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Die BÖRSENORDNUNG

Stand: 30.08.2021

Die Börsenordnung wurde entsprechend national gültiger Gesetze sowie unter Beachtung der Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen (Herausgeber Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) erstellt. Die Vorgaben der „Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten“ werden vollumfänglich erfüllt und durch nachfolgende Regelungen ergänzt.

 

I. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten

Diese Börsenordnung regelt die Durchführung von Aquarienfischbörsen der IGL. Die Börsenordnung wurde von der Internationalen Gemeinschaft für Labyrinthfische (IGL) erlassen und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Sie gilt gleichermaßen für Nichtmitglieder, Anbieter, Käufer und Gäste die an der Börse teilnehmen.

Die Börsen der IGL werden als sogenannte Beutelbörsen durchgeführt.

Es werden keine Fische in separaten Verkaufsbehältnissen/ Aquarien ausgestellt und zum Verkauf angeboten.

Börsenspezifische Angaben zu Durchführungsort, -zeitraum, Angabe des Veranstalters und Zuständigkeiten sind in der Anlage 1 zu dieser Börsenordnung geregelt und vom Börsenausrichter anzugeben. Etwaige ergänzende Angaben zu dieser Börsenordnung sind ebenfalls in Anlage 1 aufzuführen.

Verantwortlich für die Einholung der Erlaubnis bei den zuständigen Behörden am Veranstaltungsort ist der Ausrichter der Börse. Die Erlaubnis muss spätestens 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin beantragt werden. Das Präsidium ist über den Stand des Vorgangs in Kenntnis zu setzen.

Die Anschrift des Vereins ist die des jeweiligen Geschäftsführers.

2. Allgemeine Durchführungsbestimmungen

Als Anbieter sind nur Mitglieder zugelassen. Nichtmitglieder können durch den Ausrichter zugelassen werden. Die Anmeldung der Börsenanbieter muss bis spätestens 2 Wochen vor dem Börsentermin beim Ausrichter erfolgen. Mit der Anmeldung gilt die öffentlich einsehbare Börsenordnung der IGL vom Verkäufer als bindend anerkannt.

Die Börsenordnung ist vor dem Börsenraum an einer gut einsehbaren Stelle auszuhängen. Anbieter und Käufer erkennen die Bestimmungen dieser Börsenordnung mit dem Betreten des Börsenraumes ausdrücklich an. Zuwiderhandelnde Personen können ausgeschlossen werden.

Die Überwachung der Einhaltung der Börsenordnung obliegt dem Börsenverantwortlichen. Der Börsenverantwortliche und Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt.

Bei Verstößen gegen diese Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen kann der Veranstalter Anbieter oder Besucher vom weiteren Verlauf der Börse ausschließen. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter besteht nicht.

Die IGL und der Ausrichter haften nicht für Personen- oder Sachschäden, die im Börsenverkehr auftreten.

Sofern Börsen in Nachbarländern abgehalten werden, sind bei der Durchführung neben dieser Börsenordnung die jeweils geltenden Rechtsformen des Gastgeberlandes zu beachten.

Die Börse darf nur in begrenztem Zeitfenster von maximal zwei Stunden stattfinden, um die Belastung für die Fische auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Im Börsenraum besteht Rauchverbot.

Für den Verkauf wird eine zentrale Kasse eingerichtet. Von den erzielten Einnahmen sind 10% an die IGL abzuführen. Ein Standgeld wird nicht erhoben.

3. Gegenstand der IGL-Börsen

Auf den IGL-Fischbörsen dürfen ausschließlich angeboten werden:

  • Süßwasser-Aquarienfische (nachfolgend Fische genannte)
  • Pflanzen
  • Wasserbewohnende Wirbellose
  • Zubehör und Fachliteratur (aus der Vivaristik)

Die Anbieter dürfen nur Süßwasser-Aquarienfische, Pflanzen, wasserbewohnende Wirbellose und Zubehör aus eigenem Bestand anbieten.

Es dürfen keine Lebewesen angeboten werden, für die ein Handelsverbot oder Haltungsverbot nach Artenschutzgesetz, Tierschutzgesetz oder aufgrund sonst geltender Rechtsvorschriften gilt.

 

II. Transport und Anforderungen an die Verpackung der Fische

4. Vorbereitung der Fische

Die zur Abgabe vorgesehenen Fische dürfen einen Tag vor der Börse oder dem Transport zur Börse nicht mehr gefüttert werden, damit ihre Exkremente das Transportwasser nicht verschmutzen.

5. Verpackung, Transport

Fische sind in geeigneten Behältern wie Beuteln aus Kunststoff mit gerundeten Ecken oder sonstigen geeigneten Behältern mit abgerundeten Innenecken abzupacken. Die Behälter müssen etwa zu einem Drittel bis zur Hälfte mit einwandfreiem Wasser aus dem Pflegeaquarium und das Restvolumen mit normaler temperierter Luft gefüllt sein. Der Luftraum ist bei luftatmenden Fischen nicht mit Sauerstoffgas zu befüllen. Behälterform und Befüllung müssen grundsätzlich sicherstellen, dass die Fische sich nicht einklemmen und die Wasseroberfläche zum Luftschöpfen erreichen können. Bei nicht-luftatmenden Fischen dürfen als solche gekennzeichnete, sog. Breathing-Bags (welche einen ausreichenden Gasaustausch gewährleisten) mit anteilig geringerem Luftvolumen zugelassen werden. Behältergrößen sind in Abhängigkeit von der Größe und Anzahl der Fische so zu wählen, dass ein für die Wasserstabilität ausreichendes Volumen zur Verfügung steht, die Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können. „Minischlauchbeutel“ sind nicht zulässig. In keinem Fall ist ein Mindestvolumen von 250ml zu unterschreiten.

Je Behälter sind nur Tiere einer Art einzusetzen. Bei der Bestückung ist etwaigem Aggressionsverhalten Rechnung zu tragen und Überbesetzung zu vermeiden. Fische, die sich gegenseitig jagen, stressen oder verletzten könnten sind getrennt voneinander bzw. einzeln zu transportieren (z.B. Kampffischmännchen oder auch die Geschlechter aggressiver Arten).

Lediglich bei kleinen und nichtaggressiven Arten oder Jungfischen kann eine größere Anzahl in einem Beutel angeboten werden. Jedoch sollen nur mehrere Wochen alte, transportfähige Jungfische abgegeben werden.

Für den Transport der Fische zur Börse sind geeignete Verpackungen (z.B. Styroporboxen oder Thermobeutel, bei Bedarf auch Kühlakkus) zu verwenden, die ausreichend gegen Temperaturschwankungen schützen, Sichtschutz bieten und stoßmindernd wirken.

6. Kennzeichnung

Informationen zur Art und deren Haltung sind dem Käufer zur Verfügung zu stellen und unverwechselbar dem Behältnis beizugeben. Dies kann in einem beigefügten Formblatt mit zusätzlichen Angaben erfolgen, die dem Käufer Informationen über die Herkunft und wesentliche Haltungsparameter der Art vermitteln. Formblätter bzw. Behältnisse sollten mindestens durch folgende Angaben gekennzeichnet bzw. entsprechend beschriftet sein (obligatorische fettgedruckt):

  • Name des Anbieters
  • IGL-Mitgliedsnummer
  • wissenschaftlicher Artname und wenn vorhanden deutscher Artname
  • Geschlecht/er oder Anzahl der Individuen
  • nähere Varianten- oder Fundort (falls vorhanden)
  • Generationenfolge (wenn möglich)
  • Informationen über/ Hinweis auf besondere Haltungsbedingungen (z.B. pH Wert, Wasserhärte, Temperatur)
  • Verkaufspreis

 

III. Rahmenbedingungen zum Angebot, Verkauf und Kauf von Lebewesen, insbesondere Labyrinthfischen

7. Börsenraum

Für die Börse ist ein ausreichend temperierter Raum zur Verfügung zu stellen. Die Raumtemperatur muss mindestens 21°C und höchstens 26°C betragen.

Der Veranstalter hat eine ausreichende Anzahl an Tischen zur Verfügung zu stellen.

8. Präsentation der Fische

Die Präsentation und Abgabe der Fische erfolgt in den Transportbehältern. Ein Umsetzen ist zu vermeiden. Pro Art ist ein Behälter zur Ansicht zu präsentieren, weitere verbleiben in der Transportbox.

Behälter sind so aufzustellen, dass:

  • die darin befindlichen Fische ohne Anheben betrachtet werden können bzw. nicht unnötig bewegt werden müssen
  • Behälter nicht um- oder herunterfallen können
  • Behälter möglichst nur von einer Seite und von oben einsehbar sind. Sofern keine Stellage mit Sichtschutz verwendet wird, sind geeignete Sichtblenden z.B. aus Pappe oder Abklebungen zu verwenden

Behälter sollten während der Börse durch den Anbieter oder eine von ihm beauftragte geeignete Person beaufsichtigt werden.

9. Börsenbeginn

Der Zustand der angebotenen Lebewesen muss vor oder mit Beginn der Börse überprüft werden. Undichte Behälter sind durch den Anbieter auszutauschen, er muss hierzu einen ausreichenden Vorrat an geeignetem Wasser mitführen.

Tote oder kranke Fische sind sofort zu entfernen. Offensichtlich geschädigte oder kranke Fische dürfen nicht angeboten werden und müssen sofort geeignet behandelt werden. Zustand bzw. Besatz der Behälter müssen während des Börsenverlaufs durch den Anbieter oder einen Stellvertreter kontrolliert werden.

Der Anbieter hat durch seine Unterschrift auf dem Meldeformular oder per Aushändigung und Gegenzeichnung die Anerkennung und Einhaltung der Börsenordnung zu bestätigen.

Die ordnungsgemäße Präsentation der angebotenen Fische wird vor Börsenbeginn durch den Ausrichter überprüft und ggf. Korrekturen gefordert.

Der öffentlichen Börse ist eine 30 minütige Züchterbörse vorgeschaltet, auf der die Anbieter untereinander tauschen, kaufen und verkaufen können. Diese unterliegt ebenfalls der Börsenordnung. Umsätze werden über die zentrale Kasse abgerechnet. Während der Züchterbörse sind nur Anbieter und Börsenverantwortliche im Börsenraum.