Die SATZUNG
Die SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Anschrift, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Internationale Gemeinschaft für Labyrinthfische“, gekürzt „IGL“. Er soll in das Vereinsregister in Duisburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
1.3 Die Anschrift des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Geschäftsführers.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel sowie Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Naturschutz, Artenschutz und des Tierschutzes.
2.3. Der Satzungszweck wird erreicht:
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.
2.8. Jeder Antrag auf Änderung der Satzung wird, soweit er die Finanzen und den Zweck des Vereins betrifft, vor der Abstimmung der Generalversammlung beim Amtsgericht und dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.
§ 3 Mitgliedschaften
3.1 Dem Verein gehören an:
3.2 Aktives und förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Interessen des Vereins aktiv oder fördernd zu unterstützen.
3.3 Zweite oder weitere Mitglieder aus einem Haushalt können als Familienmitglieder (FM) geführt werden.
3.4 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Generalversammlung auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernennen. Bei Ehrenmitgliedern und deren Familienmitgliedern entfällt der Jahresbeitrag.
3.5 Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht durch einen Antrag in Textform. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft ist vom Präsidium vor der Generalversammlung zu begründen. Die Generalversammlung kann mit absoluter Mehrheit die Aufnahme/ Ablehnung beschließen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
4.1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
4.2 Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Präsidiums oder Antrag von Mitgliedern durch die Generalversammlung in Euro (€) festgesetzt. Sonderzahlungen sind in Form von freiwilligen Zahlungen möglich und vorgesehen.
4.3 Familienangehörige, die zum ermäßigten Beitrag IGL- Mitglied sind, sind wie andere Mitglieder stimmberechtigt, erhalten aber außer der Einladung zur Generalversammlung keine weiteren Leistungen der IGL.
4.4 Der Jahresbeitrag ist so rechtzeitig zu bezahlen, dass der Kassierer bis zum 31. Januar über den gesamten Beitrag für das laufende Jahr verfügen kann. Bei Beitragsrückstand verliert das Mitglied nach einmaliger Mahnung den Anspruch auf alle Leistungen des Vereins.
4.5 Nach schriftlichem Antrag kann in Härtefällen eine Stundung oder Minderung des Beitrags um bis zu 50% durch das Präsidium erfolgen. (z. B. Arbeitslosigkeit)
4.6 Mitglieder, die nach dem 31. Oktober beitreten, zahlen den Beitrag für das kommende Kalenderjahr. Die Anteile für das laufende Kalenderjahr entfallen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung sowie bei Auflösung des Vereins gemäß §13 der Satzung.
5.2 Der freiwillige Austritt ist in Textform zu erklären. Die Erklärung kann nur bis zum Jahresende mit einer Frist von zwei Monaten erfolgen.
5.3 Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn trotz Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und diesbezüglicher Mahnung der Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht entrichtet wird.
5.4 Die IGL kann Mitglieder ausschließen, wenn sie das Ansehen der IGL erheblich geschädigt haben oder den Interessen, Bestrebungen und Zielen der IGL zuwiderhandeln. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Generalversammlung einen begründeten Ausschlussantrag einzureichen. Die Androhung des Ausschlusses ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand innerhalb von einem Monat nach Zustellung zu geben. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam und ist dem Betroffenen durch den Präsidenten unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde zur nächsten Generalversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
5.5 Ausscheiden aus dem Verein, mit Ausnahme des Todesfalles, entbindet nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Die Generalversammlung
7.1 Sie wird durch den Präsidenten einberufen und findet regelmäßig jeweils im Rahmen der Frühjahrstagung statt. Sie ist beschlussfassendes Organ des Vereins. An ihre Beschlüsse sind das Präsidium und die Mitglieder gebunden.
7.2 Der Generalversammlung obliegt:
7.3 Zur Generalversammlung müssen die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder E- Mail, oder Veröffentlichung in der Vereinszeitung „Der Makropode“, eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die Mitglieder.
7.4 Anträge sind bis spätestens 8 Wochen (Datum des Poststempels) vor der Generalversammlung dem Geschäftsführer schriftlich einzureichen. Den Mitgliedern sind die Anträge mit der Einladung und Tagesordnung bekannt zu geben.
7.5 Anträge zur Satzungsänderung müssen 12 Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Sie werden den Mitgliedern unter Angabe der Änderungen und der betroffenen Paragrafen mit der Einladung und der Tagesordnung bekannt gegeben.
7.6 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Beschlussfähigkeit genügt die einfache Stimmenmehrheit. Ausnahme gemäß § 11.1
7.7 Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Die außerordentliche Generalversammlung
8.1 Zusätzlich zur Generalversammlung kann vom Präsidium oder auf Antrag von 20% der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
8.2 Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlungen sind durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder rechtskräftig. Ausnahme § 11.
8.3 Zur außerordentlichen Generalversammlung müssen die Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder E- Mail, oder Veröffentlichung in der Vereinszeitung „Der Makropode“, eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die Mitglieder.
8.4 Die Anträge, welche bei der außerordentlichen Generalversammlung behandelt werden sollen, sind den Mitgliedern 4 Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Generalversammlung in Textform zuzustellen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die Mitglieder.
§ 9 Das Präsidium
9.1 Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
9.2 Dem erweiterten Präsidium gehören an:
9.3 Präsidiumsmitglieder nach § 9.1 dürfen keine Doppelfunktion innerhalb des geschäftsführenden Präsidiums haben. Präsidiumsmitglieder nach § 9.1 können weitere Funktionen innerhalb des erweiterten Präsidiums nach § 9.2 haben. Eine Dopplung innerhalb des erweiterten Gremiums ist zulässig. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des erweiterten Präsidiums dürfen die Resorts kommissarisch durch das geschäftsführende Präsidium besetzt werden.
9.4 Das Präsidium wird auf 2 Jahre gewählt, die Wahl des Präsidenten, und auf Antrag die Wahl sonstiger Präsidiumsmitglieder, erfolgt geheim. Die Mitglieder des alten Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl des neuen Präsidiums im Amt und führen die Geschäfte bis zur Übergabe.
9.5 Der vertretungsberechtigte Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Krankheit oder Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten im geschäftsführenden Präsidium. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Präsidenten übernimmt der vertretungsberechtigte Vizepräsident dessen Funktion, bis zur ersten Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung.
9.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das geschäftsführende Präsidium vertreten.
9.7 Das Präsidium kann für die Besetzung besonderer Referate geeignete Mitglieder der Generalversammlung zur Wahl vorschlagen. Nach Bestätigung durch die Generalversammlung gehören sie beratend dem Präsidium an.
9.8 Entscheidungs- und stimmberechtigt ist das Präsidium nach §9.1. Bei Präsidiumssitzungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
9.9 Die Beschlüsse der Präsidiumssitzung sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9.10 Präsidiumssitzungen sind gemeinschaftsöffentlich. An Präsidiumssitzungen teilnehmende Mitglieder sind redeberechtigt.
9.11 Das Präsidium oder einzelne Mitglieder desselben, können durch 2/3 Stimmenmehrheit auf einer Generalversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung abgewählt werden.
§ 10 Revisoren
10.1 Die Generalversammlung wählt mindestens einjahresversetzt zwei Revisoren. Die zu wählenden Revisoren dürfen dem Präsidium nicht angehören. Der länger amtierende Revisor scheidet turnusmäßig jedes Jahr aus. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 11 Satzungsänderungen
11.1 Satzungsänderungen können auf der Generalversammlung oder auf einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung zugestellt werden. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der auf der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.
11.2 Satzungsänderungen, die aus formalen oder rechtlichen Gründen von Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, können durch Vorstandsbeschluss angepasst /korrigiert werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah in Textform mitgeteilt werden.
§ 12 DER MAKROPODE
Die deutschsprachige Ausgabe von „Der Makropode“ ist die Zeitschrift der „Internationalen Gemeinschaft für Labyrinthfische“.
§ 13 Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen
13.1 Falls die Mitgliederzahl des Vereins unter drei Personen sinkt, löst sich der Verein auf.
13.2 Der Verein kann aufgelöst werden, wenn auf einer einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und der Antrag mit zwei Drittel Stimmenmehrheit angenommen wird.
13.3 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 6 Monate eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
13.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Aktiengesellschaft Zoologischer Garten Köln, Handelsregisternr. HRB 167, Registergericht Köln, welche das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13.5 Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium (§§ 48 ff BGB). Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
13.6 Jedes Vereinsmitglied der IGL erklärt sich durch die Unterzeichnung seines Aufnahmeantrags mit der Speicherung seiner persönlichen Daten zur ausschließlichen Nutzung für die in der Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Zwecke des Vereins einverstanden.
13.7 Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen in Anschrift/ Kontakt und Bankverbindung gegenüber dem Verein umgehend bekannt zu geben.
13.8 Die IGL gibt sich eine Geschäftsordnung.
14 Inkrafttreten
14.1 Über die vorstehende Satzung wird auf der Generalversammlung am 29.04.2017 in Nieder-Rodenbach beschlossen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. In einem derartigen Fall ist eine wirksame und durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für eventuelle Satzungslücken.
Die Satzung wurde am 29.04.2017auf der Generalversammlung der IGL in Nieder-Rodenbach einstimmig beschlossen.
Nieder-Rodenbach, den 29.04.2017